Urheberrechtsverletzung
Eine Urheberrechtsverletzung ist heutzutage zum einen aufgrund der Schnelllebigkeit, zum anderen aufgrund der rasanten Entwicklung des Internets schnell begangen. Viele Betroffene sind sich dabei gar nicht bewusst, dass Rechte Dritter durch gewisse Handlungen verletzt werden.
Urheberrechtsverletzungen werden täglich vielfach - insbesondere an Musiktiteln, Filmen und Bildern/Fotos begangen.
Um den Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, die durch die Urheberrechtsverletzungen eingetretenen Rechtsverletzungen zu beseitigen, hält das Urheberrechtsgesetz umfangreiche Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche bereit.
Allein durch die Verwendung eines Fotos, dass nicht der eigenen geistigen Schöpfung entsprungen ist, das also nicht selbst gefertigt wurde, werden die Rechte des Urhebers/Rechteinhabers verletzt, womit eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Uns erreichen zurzeit eine Vielzahl von Abmahnungen, die allesamt die Verletzung von Nutzungs- und Urheberrechten an Fotos/Bildern zum Gegenstand haben. In einer großen Anzahl dieser Fälle haben die Betroffenen Fotos/Bilder von einer beliebigen Website für die eigenen Auktionen bei eBay benutzt, ohne eine Erlaubnis für die Nutzung zu haben. Es gilt daher stets, ausschließlich eigene Fotos für die eigenen Zwecke zu verwenden oder die Erlaubnis für die Verwendung der Fotos einzuholen bzw. eine Lizenz zu erwerben.
Auch Textwerke (AGB) genießen urheberrechtlichen Schutz, sofern diese eine gewisse urheberrechtliche Tiefe aufweisen, also eine eigene geistige Schöpfung darstellen.
Die häufigsten Urheberrechtsverletzungen werden wohl aber an Songs (Musiktiteln) oder Filmen im Rahmen von sogenannten Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken) begangen.
In all diesen und unzähligen weiteren Fällen können durch den Urheber bzw. Rechteinhaber des Werks mithilfe eines Rechtsanwalts kostenpflichtige Abmahnungen ausgesprochen werden.
Der wohl häufigste Fall einer Urheberrechtsverletzung ist der des Filesharings (Down- und Upload im Rahmen einer Tauschbörse)
Was ist Filesharing (im Rahmen einer Tauschbörse) ?
Unter File-Sharing ist die unerlaubte Weitergabe von Dateien innerhalb des Internets zu verstehen. Die Möglichkeit zur Verbreitung und Nutzung von Dateien bieten sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke, also spezielle Tauschbörsensoftware (Emule, BitTorrent, eDonkey, Rapidshare u.ä.).
Die Weitergabe und Verbreitung von Dateien ist grundsätzlich gestattet, sofern dem Tauschvorgang keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Tauschvorgang widerspricht nur dann dem Urheberrechtsgesetz und ist rechtswidrig, sofern diese Werke urheberrechtlichen Schutz genießen und dem Betroffenen für die Veröffentlichung und Vervielfältigung keine Lizenz bzw. Erlaubnis eingeräumt wurde. Die Urheber bzw. Rechteinhaber des jeweiligen Werks verfolgen die unerlaubte Veröffentlichung und Vervielfältigung mit einem enormen Aufwand. Eine Vielzahl von Tauschbörsen wird täglich professionell – anhand der während der aktiven Teilnahme an Tauschbörsen hinterlassenen IP-Adresse – von extra dafür beauftragten und darauf spezialisierten Unternehmen analysiert und ausgelesen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich eine Vielzahl von Tauschbörsennutzern dem Umstand nicht bewusst ist, dass Sinn und Zweck einer Tauschbörse das Herunterladen aber vor allem auch das Zurverfügungstellen (also Heraufladen) von Werken jeglicher Art ist. Die Funktionsweise der Tauschbörsen ist aufgrund dieses Zwecks gerade derart gestaltet, dass das soeben heruntergeladene Werk sogleich wieder im Hintergrund heraufgeladen und somit anderen Tauschbörsennutzern zur Verfügung gestellt wird.
Obwohl eine Vielzahl von Nutzern gar nicht gewillt ist, Werke zu veröffentlichen und demnach Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte Dritter zu verletzen, geschieht dies vollkommen automatisiert. Urheberrechtsverstöße werden daher oft unbewusst begeangen. Die tatsächliche Rechtsvereletzung tritt dann erst mit dem Erhalt einer Abmahnung in Erscheinung und verwundert viele Nutzer.
Angesichts dieser Ausführungen wird deutlich, wie schnell eine Urheberrechtsverletzung herbeigeführt werden kann, die mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Sofern Sie eine Abmahnung von einer Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, kann kein allgemeiner Grundsatz aufgezeigt werden, wie sich im konkreten Fall zu verhalten ist. Der abgemahnte Sachverhalt bedarf stets einer genauen Prüfung. Erst danach kann eine geeignete Stellungnahme abgegeben werden. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Leitfaden Abmahnung Urheberrecht.
Auskunftsanspruch der Rechteinhaber
Um überhaupt an die tatsächlichen Adressdaten und an den Namen eines Tauschbörsennutzers zu gelangen, ist die Speicherung der IP-Adresse notwendig. Die IP-Adresse, die nach jeder Einwahl des Routers in das Internet neu vergeben wird, wird nicht von allen, aber dennoch von einer gewissen Anzahl von Providern gespeichert.
Anhand der durch die Tauschbörsenaktivität ermittelten und von dem Provider gesicherten IP-Adresse kann der jeweilge Rechteinhaber sodann von dem Provider die Bekanntgabe der tatsächlichen Adressdaten verlangen. In diesem Zusammenhang wurde die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vereinfacht.
Sofern eine Urheberrechtsverletzung von einem Rechteinhaber dargelegt wird, ist diesem ein Auskunftsanspruch eingeräumt, vgl. § 101 UrhG. Diesen Auskunftsanspruch können die Rechteinhaber gegenüber den Providern geltend machen und somit durch einen gerichtlichen Beschluss die Herausgabe der personenbezogenen Daten fordern. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Herausgabe der Information, welchem Internetnutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermitteltete IP-Adresse zugewiesen war. Es stellt damit keine unüberwindliche Hürde mehr dar, die hinter den IP-Adressen steckenden, tatsächlichen Namen und Adressen in Erfahrung zu bringen, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
Wer nun Trost darin sucht, dass dieser Auskunftsanspruch nur für Fälle gilt, in denen ein „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt, der wird schnell enttäuscht, wenn die einschlägige Rechtsprechung verfolgt wird. Ein gewerbliches Ausmaß wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits angenommen, sofern auch nur einzelne Dateien zum Download und damit öffentlich zur Verfügung gestellt wurden. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass das jeweilige Werk im Rahmen einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt und dem Rechteinhaber insofern – durch die Möglichkeit zahlreicher Downloads – ein immenser wirtschaflticher Schaden zugefügt wird.
Für den Urheberrechtsverstoß haftet grundsätzlich nur derjenige vollumfänglich, der verantwortlich für die auf die Urheberrechtsverletzung gerichtete Handlung ist und diese als eigene will, dem insofern also ein Verschulden anzulasten ist (Täterhaftung). Störer ist also derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, dem allerdings eine Mitwirkungshandlung an der Urheberrechtsverletzung zugerechnet werden kann, weil er beispielsweise Dritten gestattet hat, den Internetanschluss zu nutzen oder weil die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nicht vorgenommen wurden.
Sofern man der ausgesprochenen Abmahnung entgegnet, man habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und in diesem Zuge die Möglichkeit einer Drittbeteiligung (Kinder, Lebenspartner, Freunde) einwendet, von der keine Kenntnis bestand, kann eine Haftung für die in der Abmahnung hervorgebrachten Ansprüche vollkommen ausgeschlossen werden, sofern sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden. Zu den erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zählen bei dem Betrieb eines WLAN-Netzwerkes isbesondere die Wahl eines vom Lieferzustand abweichenden, geeigneten Passwortes und die Ausstattung des Routers mit dem zum Zeitpunkt des Kauf des Routers gängigen Verschlüsselungsverfahren (WEP | WPA | WPA2). Darüber hinaus können weitere Sicherungsvorkehrungen wie beispielsweise das Einrichten von Benutzerkonten oder die Sperrung von Ports innerhalb des Routers erforderlich sein, die für Tauschbörsensoftware verwendet werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben (1. Nichtvornahme des Uploads, 2. ausreichende Sicherungsvorkehrungen) kann eine Haftung vollkommen ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt beispielsweise für ein Hotel, sollte ein Hotelbetreiber seinen Gästen einen Internetzugang bereitsstellen. In einem solchen Fall kann sich der Hotelbetreiber nur dann vollständig von der Haftung freisprechen, wenn er die vorgenannten Sicherungsvorkehrungen getroffen und seinen Gästen die Teilnahme an Tauschbörsen ausdrücklich verboten hat. Liegen die hier dargestellten Voraussetungen vor, können die innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen werden, da dem Betroffenen kein adäquat kausales Mitwirken an der Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Ist dem Abgemahnten hingegen ein Vorwurf dahingehend zu machen, dass er erforderliche Sicherungsvorkehrungen unterlassen hat, haftet dieser in begrenztem Umfang. Folge der Störerhaftung ist es nämlich, dass neben einem Unterlassungsanspruch "lediglich" ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht. Die auch innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche können zurückgewiesen werden. Aber auch hier verbietet sich die Verallgemeinerung der Fälle der Störerhaftung. Jede Abmahnung bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung, bei der alle tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen.
Lassen Sie sich von Beginn an zielgerichtet von uns beraten!
Wir vertreten unsere Mandanten im gesamten Bundesgebiet!
fon: 040 - 357 30 633
fax: 040 - 357 30 634
mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
News - Urheberrecht
- Waldorf Frommer Abmahnung - Comedown Machine, The Strokes
- Waldorf Frommer Abmahnung – Warm Boddies
- Abmahnung Waldorf Frommer - Die drei ??? Kids in letzter Sekunde
- Elegant Angel Production - Abmahnung FAREDS - Performers Of The Year 2013
- Abmahnung von Waldorf Frommer - Iron Man 3 – Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss
- Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen - Abmahnung Sasse und Partner - The Expendables
- Waldorf Frommer Abmahnung – Dredd
Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Dipl. Jurist
Björn Wrase
fon: 040 - 357 30 633
fax : 040 - 357 30 634
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wir vertreten die Interessen unserer Mandanten bundesweit!











