Musik- und Filmwerke
Sowohl Musiktitel, Musikalben als auch Filme spielen zurzeit eine übergeordnete Rolle im Urheberrecht. Diese Formen von urheberrechtlich geschützten Werken sind Gegenstand zahlreicher Abmahnungen, die täglich ausgesprochen werden.
Die Urheberrechtsverletzungen werden in derartigen Fällen regelmäßig durch die Teilnahme an sogennanten Tauschbörsen begangen. Gegenstand der Tauschbörsen ist es, dass Musik- und Filmwerke sowie Fotos miteinader getauscht werden. Sofern bestimmte Werke auf den PC herunter geladen werden, werden genau diese Werke zugleich wieder heraufgealden und den anderen Tauschbörsennutzern zur Verfügung gestellt. Über diesen Umstand ist sich eine Vielzhal der Tauschbörsennutzer gar nicht bewusst. Es wird stets davon ausgegangen, dass lediglich etwas heruntergeladen werden kann. Dass zugleich ein Upload stattgefunden hat, überrascht die Betroffenen meist, wenn diese genau wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung erhalten haben. Denn gerade im Uploadvorgang liegt die urherrechtliche Relevanz. Durch diesen Vorgang wird das meist urheberrechtlich geschützte Werk einer unüberschaubaren Anzahl von Personen (sämtlichen Tauschbörsennutzern der Welt) zum Download zur Verfügung gestellt. Es findet also eine Veröffentlichung des Werkes statt, zu der der Betroffene regelmäßig nicht befugt ist. Durch einen Testdownload des zur Verfügung gestellten Werks durch spezielle Firmen, die täglich eine Vielzahl von Tauschbörsen überwachen, wird schließlich die IP-Adresse des Betroffenen gespeichert. Mit deren Hilfe können sodann durch einen den Rechteinhabern eingeräumten Auskunftsanspruch die tatsächlichen Adressdaten von dem Provider herausverlangt und letztendlich die Abmahnung versandt werden.
Sofern eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde – der Abgemahnte also wusste, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Werk veröffentlicht, ohne dazu berechtigt zu sein, steht dem Rechteinhaber neben den Ansprüchen auf Beseitigung der Rechtsverletzung, Unterlassung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zugleich ein Schadensersatzanspruch zu. Die einzelnen Ansprüche werden im Folgenden näher dargestellt.
Das vorrangige Interesse des Rechteinhabers ist darauf ausgerichtet, dass der Rechtsverstoß, also die unerlaubte Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Werkes unverzüglich beendet wird. Insofern ist dem Rechteinhaber in erster Linie daran gelegen, dass das Werk dem Zugang der Öffentlichkeit entzogen wird.
Unterlassungserklärung
Sofern der Rechtsverstoß beseitigt wurde, ist dem Rechteinhaber zugleich daran gelegen, dass künftig keine gleichgelagerten Rechtsverstöße begangen werden. Bereits durch eine einmalige Urheberrechtsverletzung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass es künftig zu weiteren Rechtsverstößen durch den Abgemahnten kommt. Es besteht insofern eine Wiederholungsgefahr, aufgrund derer dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch zusteht. Diesen kann der Schuldner ausschließlich durch die Abgabe einer geeigneten Unterlassungserklärung erfüllen.
Hinsichtlich der bestehenden Unterlassungsansprüche kann auf die allgemeinen Ausführungen zu Unterlassungserklärungen verwiesen werden, die unter dem Thema "Unterlassungserklärung" zu finden sind.
Der Unterlassungsanspruch des abmahnenden Rechteinhabers besteht grundsätzlich nur im Hinblick auf die begangene Rechtsverletzung. Der Abgemahnte muss sich demnach auch in diesen Fällen nicht dazu verpfichten, es künftig zu unterlassen, jedwede Werke des abmahnenden Rechteinhabers zu veröffentlichen.
Auch hier gilt, dass eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft in der vorformulierten Form unterzeichnet werden sollte
Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers
Sofern eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde - der Abgemahnte also wusste, dass er durch die Veröffentlichung des Musiktitels oder des Films Urheberrechte verletzt -, steht dem Rechteinhaber zugleich ein Schadensersatzanspruch zu. Die Berechnung des dem Rechteinhaber zustehenden Schadensersatzes erfolgt dabei grundsätzlich aufgrund der Zugrundelegung eines GEMA-Tarifs. Auch in den Fällen von Urheberrechtsverletzung bezogen auf Musiktitel und Filmwerke wird also auf eine fiktive Lizenzgebühr abgestellt. Dies bedeutet konkret, dass derjenige Betrag als Schadensersatz zu zahlen ist, der zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, hätte der Abgemahnte eine Lizenz ordnungsgemäß vom Rechteinhaber erworben.
Aufgrund der Tatsache, dass die Werke innerhalb von Tauschbörsen einer Vielzahl von Personen zur Verfügung gestellt werden, fällt der Schadensersatzbetrag entsprechend hoch aus. Für Musiktitel wird regelmäßig ein Schadensersatzanspruch von ca. 150,00 Euro zugrunde gelegt. War ein ganzes Musikalbum Gegenstand der Abmahnung beläuft sich der Schaden schnell auf einen Betrag von ca. 450,00 Euro und mehr. Der Schadensersatz für Filmwerke kann durchschnittlich mit ca. 350,00 Euro beziffert werden.
Die jeweilige Höhe des zu erstattenden Schadensersatzes hängt stets davon ab, um welches Werk es sich handelt und wie lang dieses Werk bereits auf dem Markt ist.
Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten
Wesentlicher Bestandteil der Abmahnung ist die Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten. Die Höhe der zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten hängt maßgeblich von dem Gegenstandswert ab, der der Abmahnung zu Grunde liegt. Im Bereich der unerlaubten Veröffentlichung von Musiktiteln und Filmwerken werden unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt.
Die abmahnenden Kanzleien bringen allerdings oftmals einen überhöhten Gegenstandswert in Ansatz, um entsprechend hohe Rechtsverfolgungskosten zu generieren. Es gibt aber leider auch Gerichte, die immense Gegenstandswerte festsetzen.
Übersicht der Streitwerte für Musikwerke
- AG Hamburg - Az.: 36a C 71/11 - 6.500,00 Euro für einen Musiktitel
- LG Köln - Az.: 28 O 480/06 - 10.000,00 Euro für einen Musiktitel
- LG Düsseldorf - Az.: 12 O 68/10 - 6.000,00 Euro für einen Musiktitel
- LG Düsseldorf - Az.: 12 O 73/11 - 50.000,00 Euro für 5 Musiktitel
- LG Frakfurt a.M. - Az.: 2-03 O 340/11 - 300.000,00 Euro für 140 Musiktitel
- OLG Hamburg - Az.: 5 W 11/09 - 695.000,00 Euro für 139 Musiktitel
Übersicht der Streitwerte für Filmwerke
- LG Lübeck - Az.: 2 O 227/09 - 20.000,00 Euro für einen Film
- LG Köln - Az.: 33 O 90/10 - 50.000,00 Euro für einen Film
- LG Berlin - Az.: 16 O 433/10 - 10.000,00 Euro für einen Film
- AG Elmshorn - Az.: 49 C 57/10 - 2.000,00 Euro für einen Film
Pauschalangebot
Die Kanzlei Wrase hält für die Verteidigung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung ein Pauschalangebot bereit, um die anfallenden Kosten in einem angemessenen und von vornherein überschaubaren Rahmen zu halten. Die Übernahme der vollständigen außergerichtlichen Interessenvertretung ist bereits ab einem Pauschalpreis von 129,00 Euro (inkl. MwSt.) möglich. Mehr erfahren Sie hier: "Pauschalangebot File-Sharing".
Abmahnende Kanzleien
Eine Übersicht der im Urheberrecht tätigen und Abmahnungen aussprechenden Kanzleien erhalten Sie auf der nachfolgenden Seite - abmahnende Kanzleien. Hier werden auch die jeweiligen Forderungen aufgezeigt, die die abmahnenden Kanzleien im Rahmen der Abmahnungen erheben.
Verteidigung gegen den Erhalt einer Abmahnung
Für Sie als Betroffener einer Abmahnung steht Ihnen die Kanzlei Wrase hinsichtlich einer zielgerichteten Verteidigung zur Verfügung.
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