Kanzlei Wrase

Abmahnung Urheberrechtsverletzung

 

Bei dem Erhalt einer Abmahnung gilt es stets die richtige Vorgehensweise zu wählen. Die Abmahnung sollte keinesfalls unbeachtet gelassen werden. Die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche sollten allerdings auch nicht vorschnell erfüllt werden.

 

Grundregeln bei dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung

Vorrangige Priorität genießt die Wahrung der in der Abmahnung gesetzten Fristen. Sollten diese versäumt werden, drohen kostspielige Gerichtsverfahren.Fristen wahren | 1.

In keinem Fall sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung oder gar ein Vergleichsvorschlag ungeprüft unterzeichnet werden.Keine Unterschriften | 4.

Innerhalb der gesetzten Fristen sollte die Abmahnung einer rechtskundigen Stelle zugeführt werden, um deren Berechtigung überprüfen zu können.

Abmahnung prüfen | 2.
Die in der Abmahnung benannte Vergleichssumme kann stets gesenkt werden. Es empfiehlt sich daher nicht, vorschnell Zahlungen zu leisten.Keine Zahlungen | 5.

Sofern die Abmahnung rechtlichen Bestand hat, ist es dringend erforderlich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unterlassungserklärung | 3.
Um sich zielgerichtet und ergebnisorientiert gegen die Abmahnung verteidigen zu können, sollten Sie sich an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.rechtskundiger Rat | 6.

 

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Bestandteile der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung

Ist es zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen, ist es den Rechteinhabern innerhalb des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten, Auskunfts-, Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend zu machen. Die Rechteinhaber lassen daher vermehrt – für den Betroffenen kostenpflichtige – Abmahnungen über Rechtsanwälte aussprechen.
 
Gefordert wird in diesem Zusammenhang – aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruchs – die Abgabe einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung. Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Rechtsanwalts werden Rechtsanwaltsgebühren anhand des in Ansatz gebrachten Gegenstandswertes berechnet, die der Abgemahnte zu zahlen hat. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gegenstandwerte reicht dabei – je nach abmahnender Kanzlei – von einem Betrag von 10.000,00 Euro bis hin zu Beträgen von 50.000,00 Euro und mehr. Zusätzlich wird gegenüber dem Abgemahnten ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der in den meisten Fällen anhand einer fiktiven Lizenzgebühr, also einer Gebühr, die tatsächlich in Rechnung gestellt werden würde, sollte einen Lizenz erworben werden, ermittelt wird.
 

Im Folgenden werden die einzelnen Bestandteile einer Abmahnung näher erläutert.

 

Unterlassungserklärung

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb der genannten Fristen hat für den Abgemahnten oberste Priorität, sollte der geltend gemachte Urheberrechtsverstoß auch tatsächlich bestehen. Andernfalls drohen kostspielige Gerichtsverfahren. Es soll allerdings bereits an dieser Stelle erwähnt werden, dass die vorformulierte, der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung in keinem Fall ungeprüft unterzeichnet werden sollte.

 
Die Unterlassungserklärung dient der Erfüllung des dem Rechteinhaber zustehenden Unterlassungsanspruchs. Ein Unterlassungsanspruch besteht bereits bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung, da von Gesetzes wegen vermutet wird, dass künftig gleichgelagerte Rechtsverstöße begangen werden.  Es wird also eine Wiederholungsgefahr vermutet.
 
Der Unterlassungsanspruch kann nicht allein dadurch bedient und aus der Welt geschafft werden, dass der Abgemahnte für sich beschließt, aufgrund des Erhalts einer Abmahnung künftig urheberrechtlich geschützen Werke zum Download anzubieten. Auch eine einfache Erklärung gegenüber dem Rechteinhaber genügt keinesfalls. Um den bestehenden Unterlassungsanspruch zu erfüllen, bedarf es vielmehr einer wirksamen und geeigneten Unterlassungserklärung, die bestimmte Inhalte vorweisen muss.
 
Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist zum einen das Versprechen, künftig die Rechte des abmahnenden Rechteinhabers zu wahren und demnach keine gleichgelagerten Urheberrechtsverstöße zu begehen. Die Erklärung muss ernst gemeint sein und verbindlich abgegeben werden. Aus diesem Grund fordert das Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung des Versprechens zugleich die Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe, die im Wiederholungsfalle fällig wird. Nur dadurch kommt die Ernstahftigkeit des Unterlassungsversprechens zum Ausdruck. Eine Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung wird von den abmahnenden Kanzleien dabei regelmäßig auf einen Betrag von ca. 5.100,00 Euro festgesetzt. 
 
Abzuraten ist in jedem Fall davon, die der Abmahnung beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Diese Unterlassungserklärungen bevorteilen ausschließlich die Rechteinhaber und lassen für die Interessen des Abgemahnten nur wenig Raum. Das Unterlassungsversprechen ist darin in den meisten Fällen viel zu weitgehend. Mit der Unterzeichnung würde sich also zu wesentlich mehr verpflichtet, als eigentlich notwendig. Eine Vielzahl von Unterlassunsgerklärungen sind beispielsweise auf sämtliche Werke des abmahnenden Rechteinhabers ausgeweitet, obwohl ein Urheberrechtsverstoß an nur einem oder vereinzelten Werken vorliegt. Eine Verpflichtung zum Unterlassen ist selbstverständlich nur insoweit notwendig, wie ein Rechtsverstoß tatsächlich gegeben ist. Zudem ist die Unterlassunsgerklärung stets auf eine täterschafltiche Haftung ausgerichtet, ohne zu berücksichtigen, dass ggf. nur eine Haftung als sogenannter Störer in Betracht kommt. Auch insofern würden durch die Abgabe einer solchen vorformulierten Unterlassungserklärung Verpflichtungen eingegangen, die in Wirklichkeit nicht bestehen. Die vorformulierten Unterlasungserklärungen sind in nahezu allen Fällen derart gestaltet, dass mit der Unterzeichnung die Schuld anerkannt wird. Es gilt allerdings stets, ein Schuldanerkenntnis auszuschließen. Einer Modifizierung bedarf die Unterlassungserklärung schließlich hinsichtlich der Regelung über die Vertragsstarfe. 
 
Anhand dieser hier kurz angerissenen Aspekte wird deutlich, dass eine vorformulierte Unterlassungserklärung in keinem Fall ungeprüft unterzeichnet werden sollte. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte stets durch eine sachverständige Stelle geprüft werden. 

 

Vorbeugende Unterlassungserklärung 

Es kursieren vielfach Gerüchte, dass mit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen dem Erhalt weiterer Abmahnungen entgegengewirkt werden könne. Es gestaltet sich dabei konkret derart, dass gegenüber einer Vielzahl von Rechteinhabern Unterlassungserklärungen abgeben werden, ohne zuvor eine Abmahnung erhalten zu haben. Aus hiesiger Sicht wird die Wirkung solcher vorbeugenden Unterlassungserklärungen stark in Frage gestellt.
 
Eine vorbeugende Unterlassungserklärung soll dem Zweck dienen, dem Erhalt von (weiteren) Abmahnungen entgegenzuwirken. Tatsächlich gestaltet es sich allerdings derart, dass – sollte es zu der Abgabe einer wirksammen, vorbeugenden Unterlassungserklärung gekommen sein – ausschließlich Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem Betroffenen nicht mehr erhoben werden können. Unbenommen einer vorbeugenden Unterlassungserklärung können also Schadensersatzansprüche gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht werden. Die Schadensersatzansprüche belaufen sich regelmäßig von mindestens 150,00 Euro für einen Musiktitel bis hin zu 450,00 Euro für ein Filmwerk.
 
Durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen ohne den Erhalt einer Abmahnung würden bisher noch nicht auf die Rechtsverletzung aufmerksam gewordene Rechteinhaber gerade darauf hingewiesen, dass ggf. ein Urheberrechtsverstoß vorliegen könnte, womit der Betroffene immensen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Meines Erachtens ist es aus diesen Gründen gerade nicht empfehlenswert, vorbeugende Unterlassungserklärungen auszusprechen, auch wenn diverse Kollegen anderer Auffassung sind.
 
Hinzu tritt der Umstand, dass ausschließlich dann die Rechtsverfolgungskosten zurückgewiesen werden könnten, sofern die abmahnende Kanzlei zum Zeiptunkt des Erhalts der vorbeugenden Unterlassungserklärung noch nicht dazu beauftragt war, die Urheberrechtsverstöße abzumahnen. Aufgrund der Erteilung diverser "Generalvollmachten" dürften die Voraussetzungen, nach denen keine Pflicht zur Erstattung der Rechtverfolgungskosten besteht, daher  in den seltensten Fällen gegeben sein, sodass auch die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten wären. 
 
Neben diesen aufgezeigten finanziellen Aspekten, aufgrund derer von der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abgeraten werden muss, spielt natürlich auch die Wirkung einer solchen Erklärung eine immense Rolle. Durch die Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet sich der Betroffene sein Leben lang, keine Werke des jeweiligen Rechteinhabers durch den Up- bzw. Download von urheberrechtlich geschützten Werken zu verletzen. Die Erklärung gilt dabei natürlich auch für Werke, die in der Zukunft erst erschaffen werden und für sämtliche von dem Anschluss des Betroffenen vorgenommenen Handlungen – also auch solche durch Dritte. Den Betroffenen einer solchen finanziellen Gefahr auszusetzen, gilt es tunlichst zu vermeiden. Denn bei einem einzigen Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig, die bei einem Betrag von bis zu 5.000,00 Euro liegt.
 
Die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen wurde vor kurzer Zeit zudem als wettbewerbswidriges Verhalten eingestufft. 

 

Schadensersatz durch die Urheberrechtsverletzung

Aufgrund des durch die Urheberrechtsverletzung begangenen Rechtsverstoßes ist den Rechteinhabern von Gesetzes wegen ein Schadensersatzanspruch eingeräumt, vgl. § 97 Abs. 1 UrhG.

 
Die Höhe des Schadensersatzes für eine bestimmte Datei variiert von Gericht zu Gericht. Das Landgericht Hamburg hat im Jahr 2010 den Schadensersatz pro Musikwerk auf 15,00 Euro festgesetzt. Dabei bleibt allerdings festzualten, dass Gegenstand dieser Entscheidung ältere Musikwerke waren, sodass diese Entscheidung nicht als Maßstab herangezogen werden kann. Vielmehr wird von den Gerichten der Schadensersatz für einen Musiktitel durchschnittlich in Höhe von 150,00 Euro und für ein Filmwerk in Höhe von 300,00 Euro zugesprochen. Vereinzelt wird der Schadensersatz auch höher und geringer festgesetzt. Bei der Berechnung des Schadensersatzes kann der Gewinn, den der Verletzte durch die Urheberrechtsverletzung erzielt hätte, berücksichtigt werden.
 
>Anhand dieser Ausführungen wird schnell ersichtlich, dass bei dem unerlaubten Veröffentlichen eines Musikalbums mit 10 Titeln schnell eine Schadensersatzforderung von 1.500,00 Euro im Raum stehen kann.
 
 

Erstattung von Rechtsverfolgungskosten

Eine weitere negative Begleiterscheinung der Abmahung ist die Verpflichtung zur Zahlung der angefallenen Rechtsverfolgungskosten. Diese muss grundsätzlich der Abgemahnte tragen. Die Rechtsanwaltskosten sind Teil des dem Rechteinhaber zustehenden Schadensersatzanspruches.

 
Die Entstehung und Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren, die von dem abgemahnten Betroffenen zu ersetzen sind, erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit dem jeweils geltenden Gegenstandswert. Der von den einschlägigen Gerichten festgesetzte Gegenstandswert in urheberrechtlichen Angelegenheit  beträgt regelmä0ig mindestens 10.000,00 Euro. Dieser Betrag ist tatsächlich auch als Mindestbetrag anzusetzen. Je nach dem, welches Werk oder welche Anzahl von Werken widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann der Gegenstandswert auch schnell auf einen Betrag von 50.000,00 Euro und mehr steigen. Dementsprechend hoch fallen auch die Gebühren aus, die durch den Ausspruch der Abmahnung entstehen.
 
Pauschale Aussagen über die Höhe des Gegenstandswertes für bestimmte urheberrechtlich geschützte Werke verbieten sich. Die Gegenstandswerte werden von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt.
 
Eine Vielzahl der abmahnenden Kanzleien bringt allerdings einen viel zu überhöhten Gegenstandswert in Ansatz, aufgrund dessen viel zu hohe Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht werden sollen. Auch hinsichtlich dieses Umstandes ist in jedem Fall anzuraten, die Abmahnung einer Überprüfung zu unterziehen. 

 

Deckelung der Rechtsverfolgungskosten auf 100,00 Euro

Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG sind die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für die erstmalige Abmahung in einem einfach gelagerten Fall auf einen Betrag von 100,00 Euro begrenzt. Dies gilt allerdings nur soweit, als dass es sich um eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. 

 
Diese Voraussetzungen sind in urheberrechtlichen Angelegenheiten aber gerade nicht gegeben. Die Rechtsprechung urteilt nahezu einheitlich, dass bei einer unerlaubten Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen stets von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Begründet wird diese Entscheidung mit der Tatsache, dass die Werke innerhalb von Tauschbörsen einer unüberschaubaren Anzahl von Personen zum Downlaod bereitgestellt werden. Dem Rechteinhaber entsteht demnach ein immenser Schaden, da das urheberrechtlich geschützte Werk von sehr vielen Personen – nahezu allen Tauschbörsennutzern – innerhalb kürzester Zeit heruntergeladen werden kann. 
 
Die Anwendung der Kostendeckelung bleibt demnach nur für Urheberrechtsverletzungen in geringem Ausmaß vorbehalten.
 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich dabei lediglich um eine Deckelung der Rechtsanwaltskosten und nicht des Schadensersatzes (Lizenzkosten) handelt. 

 

Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung

Bei dem Erhalt einer Abmahnung denkt man schnell an eine Rechtsmissbräuchlichkeit einer solchen und ist fest davon überzeugt, dass auch die erhaltene Abmahnung aufgrund der massenhaften Versendung rechtsmissbräuchlich ist.

 
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit entwickelt die Rechtsprechung ständig neue Ansatzpunkte. Eine solche ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn zahlreiche Abmahnungen mit selben Inhalt ausgesprochen wurden. Von sogenannten Massenabmahnungen kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn das Urheberrecht tatsächlich mehrfach und in einer Vielzahl von Fällen verletzt wurde. In diesem Fall bleibt den Rechteinhabern gar keine andere Handhabe, als alle Verstöße abzumahnen.
 
Um endgültig beurteilen zu können, ob es sich um eine begründete Abmahnung handelt, ist der fachkundige Rat eines Rechtsanwalts von Nöten. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass für eine Rechtsmissbräuchlichkeit stets besondere Umstände gegeben sein müssen.

 

Auskunftsanspruch der Rechteinhaber

Um überhaupt an die tatsächlichen Adressdaten und an den Namen eines Tauschbörsennutzers zu gelangen, ist die Speicherung der IP-Adresse notwendig. Die IP-Adresse, die nach jeder Einwahl des Routers in das Internet neu vergeben wird, wird nicht von allen, aber dennoch von einer gewissen Anzahl von Providern gespeichert. 

 

Anhand der durch die Tauschbörsenaktivität ermittelten und von dem Provider gesicherten IP-Adresse kann der jeweilige Rechteinhaber sodann von dem Provider die Bekanntgabe der tatsächlichen Adressdaten verlangen. In diesem Zusammenhang wurde die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vereinfacht.

 
Sofern eine Urheberrechtsverletzung von einem Rechteinhaber dargelegt wird, ist diesem ein Auskunftsanspruch eingeräumt, vgl. § 101 UrhG. Diesen Auskunftsanspruch können die Rechteinhaber gegenüber den Providern geltend machen und somit durch einen gerichtlichen Beschluss die Herausgabe der personenbezogenen Daten fordern. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Herausgabe der Information, welchem Internetnutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt die ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Es stellt damit keine unüberwindliche Hürde mehr dar, die hinter den IP-Adressen steckenden, tatsächlichen Namen und Adressen in Erfahrung zu bringen, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.
 
Wer nun Trost darin sucht, dass dieser Auskunftsanspruch nur für Fälle gilt, in denen ein „gewerbliches Ausmaß“ vorliegt, der wird schnell enttäuscht, wenn die einschlägige Rechtsprechung verfolgt wird. Ein gewerbliches Ausmaß wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits angenommen, sofern auch nur einzelne Dateien zum Download und damit öffentlich zur Verfügung gestellt wurden. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass das jeweilige Werk im Rahmen einer Tauschbörse einer unüberschaubaren Anzahl von Personen zur Verfügung gestellt und dem Rechteinhaber insofern – durch die Möglichkeit zahlreicher Downloads – ein immenser wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird.

 

Haftungsformen für die Urheberrechtsverletzung

Für den Urheberrechtsverstoß haftet grundsätzlich nur derjenige vollumfänglich, der verantwortlich für die auf die Urheberrechtsverletzung gerichtete Handlung ist und diese als eigene will, dem insofern also ein Verschulden anzulasten ist (Täterhaftung). Störer ist also derjenige, der die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hat, dem allerdings eine Mitwirkungshandlung an der Urheberrechtsverletzung zugerechnet werden kann, weil er beispielsweise Dritten gestattet hat, den Internetanschluss zu nutzen oder weil die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nicht vorgenommen wurden. 

 

Sofern man der ausgesprochenen Abmahnung entgegnet, man habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und in diesem Zuge die Möglichkeit einer Drittbeteiligung (Kinder, Lebenspartner, Freunde) einwendet, von der keine Kenntnis bestand, kann eine Haftung für die in der Abmahnung hervorgebrachten Ansprüche vollkommen ausgeschlossen werden, sofern sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden. Zu den erforderlichen Sicherungsvorkehrungen zählen bei dem Betrieb eines WLAN-Netzwerkes insbesondere die Wahl eines vom Lieferzustand abweichenden, geeigneten Passwortes und die Ausstattung des Routers mit dem zum Zeitpunkt des Kauf des Routers gängigen Verschlüsselungsverfahren (WEP | WPA | WPA2). Darüber hinaus können weitere Sicherungsvorkehrungen wie beispielsweise das Einrichten von Benutzerkonten oder die Sperrung von Ports innerhalb des Routers erforderlich sein, die für Tauschbörsensoftware verwendet werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben (1. Nichtvornahme des Uploads, 2. ausreichende Sicherungsvorkehrungen) kann eine Haftung vollkommen ausgeschlossen werden.

 

Sofern Dritten die Verwendung der eigenen Internetverbindung gestattet wird und diesen insofern die Zugangsdaten ausgehändigt werden, ist eine ausdrückliche Belehrung dahingehend erforderlich, dass die Vornahme von verbotenen Handlungen im Internet und damit die Teilnahme an Tauschbörsen ausdrücklich untersagt wird. Begeht der Dritte dennoch eine Urheberrechtsverletzung, haftet der Anschlussinhaber nicht, sofern er ein Verbot ausgesprochen hat. Fehlt es an einer ausreichenden Belehrung, ist eine Störerhaftung gegeben. 

 

Gleiches gilt beispielsweise für ein Hotel, sollte ein Hotelbetreiber seinen Gästen einen Internetzugang bereitstellen. In einem solchen Fall kann sich der Hotelbetreiber nur dann vollständig von der Haftung freisprechen, wenn er die vorgenannten Sicherungsvorkehrungen getroffen und seinen Gästen die Teilnahme an Tauschbörsen ausdrücklich verboten hat.  Liegen die hier dargestellten Voraussetzungen vor, können die innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen werden, da dem Betroffenen kein adäquat kausales Mitwirken an der Urheberrechtsverletzung vorgeworfen werden kann. Ist dem Abgemahnten hingegen ein Vorwurf dahingehend zu machen, dass er erforderliche Sicherungsvorkehrungen unterlassen hat, haftet dieser in begrenztem Umfang. Folge der Störerhaftung ist es nämlich, dass neben einem Unterlassungsanspruch "lediglich" ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten besteht. Die auch innerhalb der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche können zurückgewiesen werden.  Aber auch hier verbietet sich die Verallgemeinerung der Fälle der Störerhaftung. Jede Abmahnung bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung, bei der alle tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen.  

 

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