Kanzlei Wrase

Abrechnung nach RVG

 

Die Grundlage für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses Gesetz hält für alle denkbaren Fälle Gebührentatbestände bereit.

Eine Abrechnung nach dem RVG erfolgt, sofern keine anderweitigen Abrechnungsvereinbarungen getroffen wurden. Diese Abrechnungsvariante gilt dann sowohl für außergerichtliche als auch für gerichtliche Angelegenheiten.

Die Gebühren werden dabei grundsätzlich anhand des jeweiligen Gegenstandswertes (auch Streitwert) einer Angelegenheit berechnet. Die anwaltliche Gebühr wächst entsprechend der Höhe des Streitwertes. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit eines Buches (Wert: 20,00 €) ist entsprechend geringer als die anwaltliche Gebühr, die für die Geltendmachung von Ansprüchen hinsichtlich der Rückgabe eines Fahrzeugs (Wert: 30.000,00 €) entsteht.

Diese Berechnung soll der Transparenz und demnach der Nachvollziehbarkeit der Kostenberechnung dienen, ist in Wirklichkeit für den Laien aber kaum nachprüfbar.

 

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