Es wurde dabei konkret zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis, dass die Widerrufsbelehrung ausschließlich für Verbraucher gelte, insbesondere nicht missverständlich sei. Verschiedene Gerichte sahen gerade in diesem zusätzlichen Verweis eine Missverständlichkeit, die zu einem Wettbewerbsverstoß geführt hat.
Durch diese klarstellenden Ausführungen dürfte dieser streitige Punkt nunmehr abschließend geklärt sein.












